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REGULATORY TOOLS / PROZESSE

Vom Kundenkontakt bis zum Bericht

Onboarding, Prüfung, Orderweg, Abstimmung, Beschwerden und Reporting als durchgehende Abläufe gestalten.

Was ist aufzubauen?

Onboarding, Prüfung, Orderweg, Abstimmung, Beschwerden und Reporting als durchgehende Abläufe gestalten. Die genaue Ausgestaltung richtet sich nach Geschäftsmodell, Institutsgröße und geltendem Aufsichtsrahmen.

Typische Nachweise

Prozesskarten, Kontrollpunkte, Ausnahme- und Eskalationsregeln.

Frage vor dem Betriebsstart

Ist jeder Übergang zwischen Frontend, Ausführung und Kontrolle getestet?

Regulatorischer Rahmen

Die Grafik ist eine Arbeitslandkarte für typische Wertpapierdienstleistungen in Deutschland, keine vollständige Checkliste oder behördliche Freigabe. Andere Tätigkeiten können andere Anforderungen auslösen.

MiFID II · Art. 16DORA

Interaktive Prüfungen im Arbeitsbereich

Onboarding und Kundenbeziehung: Prüfungen passend zur Dienstleistung auslösen, Ergebnisse berücksichtigen und Veränderungen erneut beurteilen.

Schnittstelle zum Vertragswesen →

Vor dem Schaden klug sein

Sechs Fehler, die aus einem guten Produkt ein problematisches Kundenangebot machen können

Die folgenden Beispiele zeigen, welche Fehler nach der Einordnung in Onboarding, Produktsteuerung und laufendem Kundenkontakt entstehen können.

Beispiel digitale Vermögensverwaltung: Im Onboarding werden Anlageziele und finanzielle Verhältnisse nur lückenhaft erfasst. Ein riskantes Produkt wird knapp beschrieben, der Zielmarkt passt womöglich nicht und ein Vertriebsanreiz beeinflusst die Auswahl. Wenn Anleger Verluste erleiden, können Eignung, Risikoaufklärung und Interessenkonflikte zum Streitgegenstand werden. Ob daraus ein Schadensersatzanspruch entsteht, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.

01 / 06

Risiken zu pauschal erklärt

Merkmal: Hinweise nennen „Verluste möglich“, erläutern aber Hebel, Liquiditätsrisiko oder Verlustszenarien des konkreten Produkts nicht verständlich.

Mögliche Folge: Kunden können Entscheidungen auf unzureichender Grundlage treffen; Informationspflichten und Ansprüche werden streitig.

Kundeninformationen prüfen →
02 / 06

Geeignetheit auf Lücken gebaut

Merkmal: Anlageziele, Kenntnisse, Erfahrung oder finanzielle Tragfähigkeit werden im Beratungsgespräch oder bei der Vermögensverwaltung nicht ausreichend erhoben und berücksichtigt.

Mögliche Folge: Empfehlungen oder Strategien können unpassend sein; Einzelfälle und der Prüfprozess müssen aufgearbeitet werden.

Geeignetheitsbeispiel ansehen →
03 / 06

Angemessenheit mit Geeignetheit verwechselt

Merkmal: Ein Produktcheck fragt nach Erfahrung, obwohl für die konkrete Dienstleistung eine umfassendere Eignungsprüfung erforderlich ist – oder ein nötiger Erfahrungstest fehlt.

Mögliche Folge: Falsche Fragen führen zu einer falschen Kundenstrecke und zu offenen Nachweisen über die getroffene Entscheidung.

Kundenprozess ansehen →
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Zielmarkt nur auf Papier definiert

Merkmal: Das Produkt wird an Kunden vertrieben, für die es nach der eigenen Zielmarktbestimmung nicht vorgesehen ist; Vertrieb und Produktfreigabe sprechen nicht miteinander.

Mögliche Folge: Vertrieb, Produktsteuerung und Einzelfälle können überprüft und angepasst werden müssen.

Kontrollen ansehen →
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Interessenkonflikte und Anreize unterschätzt

Merkmal: Provisionen, Kickbacks, Rabatte oder interne Ziele beeinflussen Produktauswahl und Kommunikation, ohne dass der Konflikt angemessen gesteuert wird.

Mögliche Folge: Kundeninteressen geraten ins Hintertreffen; je nach Dienstleistung können Zuwendungsregeln verletzt sein. Bei Vermögensverwaltung gelten besonders strenge Grenzen für Drittvergütungen.

Interessenkonflikte einordnen →
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Produktversprechen und Betrieb passen nicht zusammen

Merkmal: Werbung verspricht Kontrolle oder Schutz, während Vertrag, tatsächliche Orderlogik, Dienstleister und dokumentierte Abläufe etwas anderes leisten.

Mögliche Folge: Beschwerden, Korrekturen und Untersuchungen; bei gravierenden oder systematischen Verstößen kommen Aufsichtsmaßnahmen in Betracht.

Vertragswesen prüfen →

Nicht jeder Fehler führt zu einem Schaden oder automatisch zu einer Haftung. Entscheidend sind insbesondere anwendbare Pflichten, konkreter Verstoß, Schaden und Zusammenhang. Auch Aufsichtsmaßnahmen setzen eine Prüfung des Einzelfalls voraus.

Rechtsrahmen für die Beispiele (Wertpapierdienstleistungen): MiFID II · Art. 23 ↗MiFID II · Art. 24 ↗MiFID II · Art. 25 ↗ESMA · Product Governance ↗MiFID II · Art. 69 ↗

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Erfahrung im Umfeld von CySEC (Zypern), MFSA (Malta), FCA (Vereinigtes Königreich), dem europäischen ESMA-Regelwerk und MAS (Singapur). ESMA ist keine nationale Erlaubnisbehörde.

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